![]() |
|
|||||
|
Ab 2003 können
erstmalig Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalten
steuerlich geltend gemacht werden (siehe §35a Abs. 2EStG). Dabei ermäßigt sich
die tarifliche Einkommensteuer von 20 v.H. der Aufwendungen, höchstens jedoch um
600 Euro. Begünstigt wird die Inanspruchnahme
von Dienstleistungen, d. h. Aufträge an Dienstleistungsagenturen und
andere selbständige Unternehmen ( Hausmeisterservice, Gärtner,
Fensterputzer etc.). Die Dienstleistungen müssen haushaltsnahe
Tätigkeiten betreffen, "die üblicherweise durch Mitglieder des privaten
Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen
anfallen". (BMF-Schreiben vom 14.August 2003) Dementsprechend gehören
auch Schönheitsreparaturen in der eigenen und gemieteten Wohnung zu den
begünstigten Tätigkeiten. Dagegen sind Arbeiten, die zu
Herstellungskosten an Grund und Boden oder am Gebäude führen, nicht
begünstigt (z.B. Pflanzen einer Hecke oder das Anbringen einer Markise). Die haushaltsnahen Dienstleistungen
müssen im inländischen Haushalt des Auftraggebers erbracht werden, d.h.,
Aufwendungen für z.B. Waschen und Bügeln in einer Reinigung sind nicht
begünstigt. Da der Steuerpflichtige
gleichzeitig selbst der Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen
sein muss, sind Aufwendungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft für
das Gemeinschaftseigentum oder Aufwendungen des Mieters für die
Mietnebenkosten (z.B. Gartenpflege, Treppenhausreinigung) nicht
begünstigt. Die Aufwendungen müssen durch
Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der
Dienstleistungen durch Beleg des Kreditinstitutes nachgewiesen werden (
§ 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG). |
||||||
|
|
|
|
||||
|
Stand: 02. März 2008 |
||||||